Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen:

  1. Geltung der Geschäftsbedingungen:

Wir verkaufen und liefern nur zu den nachstehenden Bedingungen. Abweichungen davon, insbesondere anders lautende Einkaufsbedingungen des Bestellers, gelten nur dann, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind.

 

  1. Preise:

Alle Preise verstehen sich in Euro. Die MwSt. wird in der jeweils gültigen Höhe in Rechnung gestellt. Sollte der Auftrag aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zur Durchführung gelangen, so ist eine Abstandssumme in Höhe von 30 % des Auftragwertes verwirkt und vom Auftraggeber unverzüglich zu zahlen. Wenn der Auftrag bereits in Fertigung ist, so ist die Auftragssumme zu 100 % fällig.

 

  1. Zahlungsbedingungen:

Unsere Rechnungen sind sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug zu bezahlen, wenn keine anderen Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart wurden. Vor Bezahlung fälliger Rechnungsbeträge sind wir zu keiner weiteren Lieferung verpflichtet. Bei nicht fristgerechter Zahlung fälliger Rechnungen oder bei Bekannt werden einer Verschlechterung der Geschäftslage des Bestellers haben wir das Recht, sämtliche Forderungen gegen den Besteller, ohne Rücksicht auf deren Fälligkeit geltend zu machen, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen und von laufenden Verträgen zurückzutreten. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfristen kommt der Besteller ohne Mahnung in Verzug. Wir berechnen in diesem Falle Zinsen, seit Verfalltag in Höhe von 5 % über dem geltenden Diskontsatz der Landeszentralbank. Eine Aufrechnung gegen unsere Kaufpreisforderungen mit evtl. Gegenansprüchen des Bestellers ist ausgeschlossen. Dies gilt auch für evtl. Gegenansprüche des Bestellers, die aus der gleichen Lieferung herrühren. Auch kann der Kaufpreis wegen evtl. Gegenansprüchen des Bestellers nicht zurückbehalten werden, auch dann nicht, wenn es sich um Gegenansprüche aus der selben Lieferung handelt.

 

  1. Eigentumsvorbehalt:

Bis zur vollständigung Tilgung aller unser Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller behalten wir uns das Eigentum an der von uns gelieferten Ware vor. Ein verlängerter  Eigentumsvorbehalt wird vereinbart. Die Ware darf bis zur vollständigen Bezahlung ohne unsere Zustimmung weder verpfändet noch sicherungsübereignet werden.

 

  1. Lieferungen:

Die Lieferung erfolgt durch eigene Fahrzeuge oder durch Transportunternehmen nach unserem Ermessen und ist bei Übergabe ordnungsgemäß gegen Unterschrift abzunehmen. Bei Selbstabholung erfolgt die Abnahme bereits bei Übergabe an den Besteller. Frachtvergütungen werden nicht gewährt. Ohne unsere Schriftliche Zustimmung sind wir zur Abnahme von Rücklieferungen nicht verpflichtet. Eine Rücknahme von Sonderanfertigungen ist generell ausgeschlossen.

 

  1. Lieferzeit:

Wir sind jederzeit bemüht, die vereinbarten Liefertermine oder Lieferfristen einzuhalten. Kann der Liefertermin oder die Lieferfrist infolge unvorhergesehener Ereignisse, die außerhalb unseres Willens liegen, nicht eingehalten werden, so verlängern sich die Fristen oder Termine angemessen und zwar auch dann, wenn sie während eines Lieferverzuges eintreten. Haben die Ereignisse erhebliches Ausmaß, so sind wir zum Rücktritt berechtigt, ohne dass der Besteller deshalb an uns Ansprüche hat. Bei Lieferverzug unsererseits ist der Besteller in jedem Falle erst nach Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. In keinem Fall kann der Besteller bei Versäumung von Lieferterminen oder Lieferfristen oder bei eigenem Rücktritt vom Vertrag oder bei unserem Rücktritt vom Vertrag Schadensansprüche wegen Nichterfüllung oder verspäteter Erfüllung des Vertrages geltend machen.

 

  1. Gewährleistung:

Mängelrügen sind vor Abnahme der gelieferten Ware geltend zu machen und dies auf dem mit zurückgehenden Lieferschein oder Abnahmeschein zu vermerken. Zu recht beanstandete Ware ist möglichst dem Fahrzeug am Liefertag wieder mit zurückzugeben. Erfolgt keine schriftliche Abnahme nach Fertigstellung der von uns erbrachten Werkleistung, so gilt eine Abnahme auch als erfolgt, wenn der Auftraggeber nach Fertigstellung der Arbeiten oder der Lieferung oder nach Erhalt der Rechnung nicht innerhalb von 7 Tagen schriftlich wiedersprochen hat. Spätere Beanstandungen sind ausgeschlossen, es sei denn, dass der Mangel auch bei sorgfälstiger Untersuchung nicht erkannt werden konnte. Für Glasschäden wird von uns nach Abnhame der Lieferung grundsätzlich keine Garantie oder kostenloser Ersatz gewährt. Interferenzerscheinungen, Doppelscheibeneffekte und Kondensation auf den Außenflächen von Isolierglasscheiben stellen auch im normalen Wohnhausbereich keine Mängel dar und sind auch nicht reklamierbar. Mit dem Empfang der Ware durch den Besteller übernimmt dieser jede Hafung. Im Falle einer Mängelrüge beschränkt sich unsere Haftung darauf, dass wir verpflichtet sind, für fehlerhaftes Material wahlweise kostenlosen Ersatz zu liefern, den Mangel kostenlos zu beseitigen oder Gutschrift zum berechneten Wert zu erteilen. Ohne unsere ausdrückliche Zustimmung darf an dem Gegenstand nichts geändert werden. Für Folgeschäden an bereits montierten und von uns gelieferten Bauelementen und Waren sowie am Baukörper übernehmen wir keinerlei Kosten.

 

  1. Garantie:

Auf die von uns ausgeführten eigenen Arbeiten an unseren Lieferungen und auf die Montagearbeiten geben wir eine Garantie von 5 Jahren. Für die handelsüblichen Teile und Handelsware garantieren wir im Rahmen der Bedingungen unserer Vorlieferanten. Unsachgemäße Behandlung unserer Lieferungen schließt jegliche Garantie aus, ebenso sind alle weitergehenden Ansprüche, gleich welcher Art, ausgeschlossen. Unberechtigte Reklamationen, die durch Besichtigung Fahrt- und Lohnkosten verursachen, werden von uns an den Auftraggeber in Rechnung gestellt. Mängelbeseitigung während der Garantiezeit verlängert die Garantie nicht und lässt diese nicht, auch nicht teilweise, neu beginnen.

 

  1. Verbindlichkeit der Vertäge:

Sollten im Auftrag andere Vereinbarungen niedergeschrieben worden sein, so treten diese an die Stelle der betreffenden Aussage in unseren Geschäfts- und Lieferbedingungen. Die Wirksamkeit der anderen Punkte in unseren Geschäft- und Lieferbedingungen bleiben hierdurch jedoch unberührt. Der Vertrag und die Geschäfts- und Lieferbedingungen bleiben auch bei Unwirksamkeit einzelner Punkte der Geschäfts- und Lieferbedingungen verbindlich.

 

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand:

Erfüllungsort für sämtliche aus dem Vertrag sich ergebende Verbindlichkeit ist Sitz des Lieferanten, auch wenn der Auftraggeber kein Vollkaufmann ist. Gerichtsstand ist Fürth. Über das Vertragsverhältnis entscheidet Deutsches Recht. Das einheitliche Kaufgesetz und Vertragsabschlussgesetz sind ausgeschlossen.

 

  1. Rechtsvorbehalt:

Soweit zwingende Rechtsvorschriften diesen Geschäfts- und Lieferbedingungen entgegenstehen, treten diese Vorschriften anstelle unserer Geschäfts- und Lieferbedingungen. Die anderen Punkte in unseren Geschäfts- und Lieferbedingungen bleiben hiervon unberührt.

 

 

 

 

 

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